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   BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20   

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BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20 (https://dejure.org/2022,2222)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2022 - 9 A 10.20 (https://dejure.org/2022,2222)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 (https://dejure.org/2022,2222)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
    Bei fehlerhafter Planänderung würde die Enteignung aufgrund des geänderten Plans nicht (mehr) zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64/07 -, Rn. 23 f., juris).".

    Zu dem Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - führt der Senat aus, diesem Urteil lasse sich nichts für die Sichtweise des Klägers entnehmen, dort sei es um die Begründung des Vollüberprüfungsanspruchs eines Enteignungsbetroffenen an sich und nicht um den Vollüberprüfungsanspruch hinsichtlich eines Planänderungsbescheids gegangen.

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
    Die Klagebegründung, die den Streitstoff bereits abschließend fixieren muss (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14), erwähnt Art. 14 Abs. 3 GG lediglich an einer Stelle, dort heißt es:.
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
    Der Vollüberprüfungsanspruch hat neben den vom Kläger hervorgehobenen Einschränkungen durch die Kausalitätsrechtsprechung so auch eine zeitliche Grenze (zu der weiteren Einschränkung, dass auch Enteignungsbetroffene sich nicht zum Sachwalter fremder Privatinteressen machen dürfen, siehe BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 38 und Korbmacher, DVBl 2022, 1 ).
  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 682/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
    Es müssen vielmehr nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20

    Unbegründetheit der Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 16.11.2023 - RiSt 1/21

    Verwerfung der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils als

    Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 119 Abs. 1 VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3 und vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 4); anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20, juris Rn. 2).
  • BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16

    Besorgnis der Befangenheit der Richter; Zulassung der Tatbestandsberichtigung mit

    Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 119 Abs. 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3); anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 30.10.2023 - 4 A 10.21

    Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestands

    Ist - wie hier - ein Rechtsmittel nicht gegeben, so fehlt es in der Regel am Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22

    Erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 30.10.2023 - 4 A 11.21
    Ist - wie hier - ein Rechtsmittel nicht gegeben, so fehlt es in der Regel am Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2).
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